
Enstehung und Entwicklung
Das Kirchenrechtliche Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) wurde auf Initiative von Prof. D. Dr. Rudolf Smend durch Beschluß des Rates der EKD vom 14. Dezember 1945 in Göttingen gegründet. Das Protokoll der 3. Sitzung des Rates der EKD vom 13./14. Dezember 1945 bemerkt dazu lediglich unter Punkt 19: "Der Antrag von Prof. Smend zur Einrichtung einer juristisch-theologischen Untersuchungsstelle zur Überprüfung des gültigen Kirchenrechtes wird zum Beschluss erhoben. (Anlage 3).“ Die Anlage 3 hierzu hat folgenden Wortlaut: "Bei der Abwicklungsstelle der Kirchenkanzlei in Göttingen wird im Zusammenwirken von Theologen und Juristen der Göttinger Universität eine Arbeitsstelle für deutsches evangelisches Kirchenrecht eingerichtet. Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland wird darauf hinwirken, dass die Leitungen der Landeskirchen und Bruderräte das bei ihnen seit dem Umbruch erwachsene und künftige laufende Material an Gesetzblättern, Denkschriften usw. der Arbeitsstelle zur Verfügung stellen. Über die endgültige Einrichtung wird Prof. Smend bei der nächsten Ratstagung berichten."
Der Standort Göttingen ergab sich durch den Umstand, dass Smend hier wohnte, Stadt, Universität und Universitätsbibliothek unzerstört waren. Später schien es selbstverständlich, dass das Kirchenrechtliche Institut der EKD seinen Sitz an einer Universität im Bereich der Bundesrepublik Deutschland haben sollte, in der sowohl eine Evangelisch-theologische als auch eine Juristische Fakultät vorhanden sind, um in Zusammenarbeit mit diesen beiden Fachbereichen die ihm übertragenen Aufgaben zu erledigen. In der Ordnung des Kirchenrechtlichen Instituts der EKD vom 27. Mai 1994 ist dies ausdrücklich festgeschrieben worden.
Neben der zeitbedingten Aufgabe, die Vereinbarkeit des während der nationalsozialistischen Zeit erlassenen Kirchenrechts mit Schrift und Bekenntnis zu überprüfen, war das Institut insbesondere dazu errichtet worden, die EKD, gliedkirchliche Zusammenschlüsse und die einzelnen Landeskirchen durch Erstattung von Rechtsgutachten in kirchen- und staatskirchenrechtlichen Fragen zu beraten. In vielen Fällen wurden die erstatteten Gutachten als Abhandlungen veröffentlicht, andere in Sammelbänden abgedruckt.
Seit den frühen Jahren der Bundesrepublik ist das Kirchenrechtliche Institut immer wieder aufgefordert worden, Gutachten für staatliche Gerichte zu erstellen, welche unmittelbar oder über das Kirchenamt der EKD zur Vorlage kamen, z. B. bei der Frage der Säuglingstaufe und der Anknüpfung der Kirchensteuer hieran.
Das Institut erhielt seine Prägung von dem ersten Gründer und Leiter Rudolf Smend. Ihm folgte 1969 in dieser Funktion Axel v. Campenhausen nach, der den Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Kirchen- und Staatskirchenrecht in München innehatte. Zu diesem Zweck wurde das Institut nach München verlagert. Als der Leiter 1976 bis 1979 als Staatssekretär im Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst tätig war, wurde das Institut kommissarisch von Dozent Dr. Jörg Müller-Volbehr in München geleitet. Mit der Ernennung Axel v. Campenhausens zum Präsidenten der Klosterkammer Hannover und zum Honorarprofessor an der Universität Göttingen nahm er im Jahr 1979 die Leitung wieder in seine Hand. Das Institut kehrte an seinen Ursprungsort Göttingen zurück. Seit 2008 ist Prof. Dr. Hans Michael Heinig Leiter des Instituts. Er ist zugleich Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Kirchenrecht und Staatskirchenrecht an der Juristischen Fakultät der Universität Göttingen.
Von August 2012 bis Februar 2013 ist das Institutsgebäude in der Goßlerstr. 11 aufwendig saniert und zum Sommersemester 2013 wieder in Betrieb genommen worden.
A. v. Campenhausen, Bemerkungen zum Kirchenrechtlichen Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland, in: J. Isensee u. a. (Hrsg.), Dem Staate, was des Staates – der Kirche, was der Kirche ist, Festschrift für Joseph Listl zum 70. Geburtstag, 1999, S. 1087-1096; T. von der Burg, Das Kirchenrechtliche Institut der EKD und seine Bezüge zu den Landeskirchen, ZevKR 66 (2021), S. 198-206; N. Schneider, Wozu braucht es das Kirchenrechtliche Institut überhaupt?, epd-Dokumentation 26/2013, S. 15-17.
Institutsleitung
Seit seiner Gründung im Jahr 1945 verzeichnete das Kirchenrechtliche Institut insgesamt drei Leiter, die maßgeblich zur Entwicklung und Ausgestaltung der kirchenrechtlichen Lehre beigetragen haben. Erster Leiter des Institutes war Rudolf Smend, auf dessen Initiative die Gründung des Institutes zurückzuführen ist. Er wirkte dort in den Jahren 1945 bis 1969. Ihm folgte Axel von Campenhausen, von 1969 bis 2008. Von ihm übernahm seitdem Hans Michael Heinig das Amt.
Gründungsleiter des Kirchenrechtlichen Instituts der EKD
Rudolf Smend (15.1.1882 – 5.7.1975) war ein herausragender Lehrer des öffentlichen und des Kirchenrechts an den Universitäten Greifswald (1909), Tübingen (1911), Bonn (1915), Berlin (1922) und nach unfreiwilliger Versetzung in Göttingen (1935). Nach historischen Arbeiten widmete er sich dem öffentlichen Recht in einem schmalen, ungewöhnliche Beachtung findenden Oeuvre.
Die Bedeutung seiner Arbeiten liegt weniger im Einzelergebnis als in seinem grundsätzlichen Beitrag zur Überwindung des staatsrechtlichen Positivismus zu Gunsten einer neuen materialen verfassungsrechtlichen Betrachtungsweise. Nicht zuletzt ihm ist die Reintegration des Verfassungsrechts in den Gesamtzusammenhang der Geistes- und Sozialwissenschaften zu verdanken.
Diesem Programm war die mit seinem Namen verbundene Integrationslehre gewidmet. Mit der schmalen Schrift über „Verfassung und Verfassungsrecht“ (1928) erreichte er die breiteste Wirkung. Nach eigenem Zeugnis ging es ihm darum, den eigentlichen Sinn der Verfassung zu bestimmen. Dabei verstand er den Staat als lebendige geistige Wirklichkeit. Er gewinnt in einem meist unbewußten Lebensvorgang Gestalt. An Stelle der statisch substantiellen Auffassung trat damit eine dynamisch-funktionelle. Diesen Vorgang nannte Smend Integration. Mit der Herausstellung der staatlichen Integration als Wesenskern des Begriffs des Politischen leistete Smend einen entscheidenden Beitrag zur geistesgeschichtlichen Wende der zwanziger Jahre.
Ungewöhnlich war auch die Wirkung seines Münchener Vortrags vor der Staatsrechtslehrervereinigung (1928). Von der integrierenden Funktion der Grundrechte aus qualifizierte er die Bestimmungen der Allgemeinheit der Schrankengesetze als Abwägung zwischen den jeweils zu schützenden Werten. Ein Markstein in der Geschichte der Staatsrechtswissenschaft. In der Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 5 II GG hat diese Abwägungsmethode seit dem „Lüth-Urteil“ (BVerfGE 7, 198 ff.) einen festen Platz gefunden. Die Bedeutung des Verständnisses der Grundrechte als einer Wertordnung ist heute so selbstverständlich, dass die Autorenschaft Smends darüber vergessen wird.
Seit 1918 wirkte Smend in zahlreichen kirchlichen Gremien, zuletzt im Rat der EKD. Als Mitglied des Rates hat er die „Stuttgarter Schulderklärung“ vom 19. Oktober 1945 mit unterzeichnet, deren Bedeutung für die Wiederaufnahme Deutschlands in den Kreis der anderen Völker heute unterschätzt wird.
Auf seine Initiative gründete der Rat der EKD das Kirchenrechtliche Institut, das Smend bis 1969 leitete. Er begründete die Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht, deren maßgeblicher Herausgeber er bis zum 14. Bande war. Er war ein gesuchter Gutachter in kirchenrechtlichen Fragen. Breiteste Wirkung erzielte sein sehr kurzer Aufsatz über „Staat und Kirche nach dem Bonner Grundgesetz“, der als erste Abhandlung in der ZevKR 1951 erschien. Seine Grundthese, dass die wörtliche Übernahme des älteren Verfassungstextes in das Grundgesetz ein neues Verständnis des Staatskirchenrechts nicht ausschließe, ist heute Allgemeingut.
Leiter des Kirchenrechtlichen Instituts der EKD 1969-2008
Geboren am 23. Januar 1934 in Göttingen, verstorben am 12. August 2025 in Hannover
Studium der Rechtswissenschaften, der Theologie und der Politischen Wissenschaften in Heidelberg, Göttingen, Köln/Bonn, Paris und London.
1962 Promotion zum Dr. iur. (Staat und Kirche in Frankreich, 1962; französische Ausgabe 1964).
Wissenschaftlicher Assistent in Göttingen bei Prof. D. Dr. Rudolf Smend.
1967 Habilitation für Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Kirchenrecht (Erziehungsauftrag und staatliche Schulträgerschaft. Die rechtliche Verantwortung für die Schule, 1967).
Lehrstuhlvertreter für öffentliches Recht und Kirchenrecht in München 1967, o. Professor ebenda 1969.
Staatssekretär im Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst 1976-1979.
Präsident der Klosterkammer Hannover von 1979 bis 1999.
Honorarprofessor in Göttingen seit 1979.
Ehrendoktor der Ev.-theol. Fakultät der Universität Tübingen 2004 und der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam 2007.
Mitglied der Synode der Ev.-Luth. Kirche in Bayern 1972-1976, der Synode der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers 1977-1991 und der EKD-Synode 1979-1997.
Vorsitzender des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen von 1996 bis 2002.
Leiter des Kirchenrechtlichen Instituts der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) seit 1969 in München, seit 1980 in Göttingen.
Forschungsgebiete: Öffentliches Recht, insbesondere Staatskirchenrecht und Kirchenrecht, Stiftungsrecht. Zahlreiche Veröffentlichungen, insbesondere zum Kirchen- und Staatskirchenrecht, Stiftungsrecht, Schulrecht.
Leiter des Kirchenrechtlichen Instituts der EKD seit 2008
Hans Michael Heinig leitet seit 2008 das Kirchenrechtliche Institut. Kontaktdaten und Lebenslauf finden Sie hier.


